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Rechtsberatung

Beim Kauf einer Immobilie in Spanien, haben Ausländer die gleichen Rechte und Freiheiten wie die Spanier. Die einzige Bedingung um die erforderlichen Steuern (Grunderwerbsteuer und Steuern aufgrund der Mieteinnahmen) zu zahlen, benötigen sie eine sogenannte NIE (Foreign Identification Number), welche bei der Polizei zu beantragen ist.


Empfehlungen und Anforderungen:


1 .- Bevollmächtigung: Damit ein Anwalt handeln kann, beispielsweise das Unterschreiben aller relevanten Verträge, ist es notwendig, dass der ausländische Käufer eine Vollmacht erteilt. Diese Vollmachtserteilung kann vor einem spanischen Notar unterzeichnet werden oder einem Notar im eigenen Heimatland. Im letzten Fall, ist die Apostille von Den Haag (internationale Legalisierung von öffentlichen Dokumenten gemäß Abkommen von Den Haag) anzubringen, damit entsprechende Vollmachtserteilung in Spanien Gültigkeit hat.
2 .- Ein Bankkonto in Spanien eröffnen: Um Rechnungen begleichen zu können (z.B. Wasser, Strom usw.), müssen Sie ein Bankkonto in Spanien haben.
3 .- Ein Testament in Spanien verfassenl: In Bezug auf die Wohnung in Spanien ,ist es nicht obligatorisch ein Testament in Spanien zu verfassen. Dennoch wird es zur Straffung und Vereinfachung der Verfahren an die Erben empfohlen.

Die Umsatzkosten:


Der Gesamtbetrag der Kaufnebenkosten und Steuer die mit dem Kauf und Verkauf verbunden sind, betragen normalerweise bis zu etwa 11% des Kaufpreises. Die Kosten sind:


Anwaltskosten: Minimum von 1.200€ oder rund 1,5% des Kaufpreises für Immobilien bei denen der Kaufpreis unter 250.000 € liegt (zzgl. 18% MwSt.) und 1% für Immobilien, bei denen der Preis höher als 250.000 liegt € (zzgl. 18% MwSt).


Notargebühren: Ab 300 € (abhängig vom Immobilienpreis)


Anmeldegebühren: Ab € 250,00.


Die Umsatzabgabe, wenn es sich um einen zweiten Wohnsitz handelt, beträgt 8% des Kaufpreises, wenn es sich um ein neues Immobilien handelt und es direkt vom Veranstalter gekauft wurde, 8% MwSt. und Rechtsakten veranschlagt auf 1,2% des Kaufpreises. Jeder, der eine Immobilie von einem Nicht-Residenten erwirbt, muss 5% des Kaufpreises zurückhalten und diesen Betrag dem Finanzamt abführen.


Vermögen- und Einkommensteuer bei Nicht-Residenten: Es handelt sich um eine jährliche Steuer bei Nicht-Residenten, dessen Vermögen in Spanien aus einer Immobilie besteht. Der Betrag hängt vom Wert der Immobilien ab und schwankt zwischen 0,2% und 2,5%.

„ Diese Percentilen können Änderungen seitens der spanischen Regierung und des Finanzministeriums unterliegen. "